Zugriff auf elektronischen Aufzeichnungen

Finanzamt kann keinen Zugriff auf Daten von gesetzlich nicht vorgeschriebenen elektronischen Aufzeichnungen verlangen

Seit 2002 gibt es die so genannte digitale Betriebsprüfung. Die Finanzverwaltunghat das Recht, in elektronisch geführte Daten und Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen bzw. die Übergabe eines entsprechenden Datenträgers zu verlangen. Der Bundesfinanzhof hat erstmals eine Grundsatzentscheidung zum Datenzugriff der Finanzverwaltung gefällt. Danach besteht das Einsichtsrecht nur im Umfang der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht. Aufzubewahren sind solche Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung gesetzlich geforderter Aufzeichnungen erforderlich sind.

Im entschiedenen Fall ermittelte eine Freiberufler-Sozietät ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung und erstellte nebenbei freiwillig eine elektronische Bestandsbuchhaltung. In diese wollte die Betriebsprüfung Einsicht nehmen und verlangte die Übergabe eines entsprechenden Datenträgers. Zu Unrecht, wie das Gericht befand, da das Finanzamt keine Einsicht in gesetzlich nicht geforderte Aufzeichnungen verlangen darf.



Unterlagenvernichtung im Jahr 2010 Schuldzinsenabzug