Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgesch

Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften teilweise verfassungswidrig

Auf Grund des am 31. März 1999 verkündeten Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 hat sich die Frist für die Veräußerung privater Grundstücke (Spekulationsfrist) auf zehn Jahre verlängert. Der Gesetzgeber erfasste damit ab 1999 aber auch solche Grundstüc ke, bei denen die bis zum 31.12.1998 geltende Frist von zwei Jahren bereits abgelaufen war. Bis zu diesem Zeitpunkt waren solche Veräußerungsgeschäfte einkommensteuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zwei Jahre lagen.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Soweit die bis zum 31.12.1998 geltende zweijährige Spekulationsfrist beim Verkauf eines Grundstücks im Zeitpunkt der Verkündung noch nicht abgelaufen war, war die Verlängerung nicht verfassungswidrig.

Allerdings verstößt die Anwendung der verlängerten Spekulationsfrist gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, wenn ein bereits im Zeitpunkt der Verkündung eingetretener Wertzuwachs mit versteuert worden ist.

Beispiel 1
Ein Grundstück wurde am 01.06.1996 für 100.000 € erworben und am 01.06.1999 für 150.000 € veräußert. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug bereits am 31.03.1999 150.000 €. Der Veräußerungsgewinn von 50.000 € ist einkommensteuerfrei. Die Veräußerung des Grundstücks erfolgte zwar nach Verkündung des Gesetzes am 31.3.1999, der Wertzuwachs war aber bereits bei Verkündung des Gesetzes vorhanden.

Beispiel 2
Ein Grundstück wurde am 01.06.1996 für 200.000 € erworben und am 1.6.2004 für 400.000 € veräußert. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug am 31.03.1999 280.000 €. Vom Veräußerungsgewinn von 200.000 € ist der bis zum 31.03.1999 entstandene Wertzuwachs von 80.000 € (einkommensteuerfrei) abzuziehen. Der Restbetrag von 120.000 € unterliegt der Einkommensteuer im Jahr 2004.



Verfassungsbeschwerde gegen Abgeordnetenpauschale Grundstückstausch als Anschaffungsgeschäft