Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung

Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung: Innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge sind seit 1. Juli 2010 an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden

Am 1. Juli 2010 ist die Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung in Kraft getreten. Damit werden Unternehmer und Fahrzeuglieferer, die nach dem 30. Juni 2010 innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer tätigen, verpflichtet, diese dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, zu melden. Liegt eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen vor, gilt diese auch für die Anzeigepflichten im Rahmen dieser Verordnung.

Die Meldung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für jedes gelieferte Fahrzeug jeweils gesondert. Sie ist grundsätzlich durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuer- datenÜbermittlungsverordnung zu über mitteln; alternativ können Fahrzeuglieferer und – allerdings nur auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten – auch Unternehmer die Meldung in Papierform abgeben. Die abzugebende Meldung muss folgende Angaben enthalten:

Name und Anschrift des Lieferers,

Steuernummer und bei Unternehmern Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers,

Name und Anschrift des Erwerbers,

Datum der Rechnung,

Bestimmungsmitgliedstaat,

Entgelt (Kaufpreis),

Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug),

Fahrzeughersteller,

Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer),

Datum der ersten Inbetriebnahme, wenn dieses vor dem Rechnungsdatum liegt,

Kilometerstand (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), Zahl der bisherigen Betriebsstunden auf dem Wasser (bei Wasserfahrzeugen) oder Zahl der bisherigen Flugstunden (bei Luftfahrzeugen), wenn diese am Tag der Lieferung über Null liegen,

KraftfahrzeugIdentifizierungs-Nummer (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), Schiffs-Identifikations-Nummer (bei Wasserfahrzeugen) oder Werknummer (bei Luftfahrzeugen).





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