Veräußerungsgewinn aus Kapitalbeteiligung

Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen kein Arbeitslohn

Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt nicht schon allein deshalb zu Arbeitslohn, weil die Kapitalbeteiligung von einem Arbeitnehmer gehalten wird und nur Arbeitnehmern angeboten wurde. Der vom Bundesfinanzhof entschiedene Fall stellt sich wie folgt dar:

Das Finanzamt hatte erfahren, dass der Vorstand einer Kapitalgesellschaft 1997 erworbene Zertifikate im Januar 1999 mit einem Gewinn von 40 TDM verkauft hatte. Das Finanzamt erhöhte die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit um diesen Gewinn.

Der Arbeitnehmer wandte sich dagegen und erhielt vom Bundesfinanzhof grundsätzlich Recht. Allein eine kapitalmäßige Beteiligung eines Arbeitnehmers am Unternehmen seines Arbeitgebers begründet keinen Zusammenhang mit den Einkünften aus der Arbeitnehmertätigkeit. Die Kapitalanlage ist eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung und fällt unter die Einkunftsart „Kapitalvermögen“. Da in dem geschilderten Fall der Veräußerungsgewinn außerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr angefallen war, ergab sich auch keine anderweitige steuerliche Auswirkung.



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