Rückzahlung von Ausbildungskosten

Vereinbarungen, durch die sich ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer die Rückzahlung von Schulungskosten versprechen lässt, können unwirksam sein. Über einen solchen Fall hatte kürzlich das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.
Eine Apothekenhelferin hatte an einer Fortbildung zur „Fachberaterin Dermokosmetik“ teilgenommen. Der Arbeitgeber hatte die Ausbildungskosten getragen, der Arbeitnehmerin während der Schulungsmaßnahme aber kein Arbeitsentgelt gezahlt. Nach Abschluss des Kurses einigten sich beide darauf, dass der Arbeitgeber die Teilnahme an der Schulungsmaßnahme vergütete, die Arbeitnehmerin aber die Kosten der Maßnahme zu erstatten hatte, falls sie den Betrieb verließ.

Das Bundesarbeitsgericht erklärte diese Vereinbarung für unwirksam. Ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers bestehe nicht. Sei ein Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts während einer Schulungsmaßnahme verpflichtet, verweigere er aber die Zahlung trotz eindeutiger Rechtslage und komme daraufhin eine Vereinbarung zustande, nach der der Arbeitgeber die Teilnahme an der Maßnahme zu vergüten und der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen die Kosten zu erstatten habe, so sei eine solche Vereinbarung nach den für die Rückzahlungsvereinbarungen geltenden allgemeinen Grundsätzen unzulässig.



Kindegeldanspruch bei Ausbildungsvergütung Veräußerungsgewinn aus Kapitalbeteiligung