Aufteilung der Aufwendungen

Aufteilung der Aufwendungen für ein von Ehegatten gemeinsam betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer

Trotz umfangreicher Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer musste der Bundesfinanzhof über einen bisher nicht entschiedenen Sachverhalt urteilen. Die Eheleute F und M waren jeweils zur Hälfte Gesellschafter einer GbR auf dem Gebiet der EDV. Im Streitjahr 1997 nutzten sie gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer zunächst in einer von ihnen gemieteten Wohnung, später in einem Einfamilienhaus, welches ihnen jeweils zur Hälfte gehörte.

M war nur nebenberuflich für die GbR tätig, sodass F das jeweilige Arbeitszimmer zu 80 % nutzte. Das Gericht musste über die Zuordnung des Aufwandes zwischen den Eheleuten und über die für ein häusliches Arbeitszimmer bestehenden Abzugsbeschränkungen befinden. Es entschied wie folgt:

Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer im Einfamilienhaus(AfA, Schuldzinsen, Energiekosten) sind nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen zuzuordnen.

Die auf das häusliche Arbeitszimmer in der angemieteten Wohnung entfallenden Mietzinsen bzw. Energiekosten unterliegen der hälftigen Zuordnung zwischen den Eheleuten.

F kann die auf sie entfallenden Aufwendungen unbegrenzt abziehen, da das jeweilige häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete. Wegen seines anderen Hauptberufs greift bei M die Abzugsbegrenzung für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 €. Diesen Höchstbetrag kann er nur anteilig geltend machen.

Die beiden im Streitjahr nacheinander genutzten häuslichen Arbeitszimmer(Mietwohnung/Einfamilienhaus) sind als ein Objekt anzusehen. Es erfolgt keine Verdoppelung des bei M abziehbaren Höchstbetrages.



Hinweis
Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2007 sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. In anderen Fällen ist kein Abzug – auch nicht beschränkt – mehr möglich. Allerdings wird dieses durch das Bundesverfassungsgericht überprüft werden.



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