Studiengebühren keine außergewöhnliche Belastung

Studiengebühren sind keine außergewöhnliche Belastung

Eltern machten 2004 die für ihren Sohn an eine private Hochschule gezahlten Studiengebühren in Höhe von 7.080 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab und gewährte lediglich den Sonderbedarfsfreibetrag von 924 €. Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Studiengebühren für den Besuch einer Hochschule sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das Abzugsverbot sei auch verfassungsrechtlich nicht bedenklich.



Aufteilung der Aufwendungen Keine sofortige Versteuerung