Steuerliche Berücksichtigung im Rahmen des Versorgungsausgleichs
Zahlungen im Rahmen einer Ehescheidung oder Auflösung einer Lebenspartnerschaft an den Ausgleichsberechtigten als Gegenleistung für dessen Verzicht auf den Versorgungsausgleich sind nun als Sonderausgaben abziehbar. Beim Empfänger sind die Leistungen zu versteuern.
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