Zeitpunkt der Gewinnrealisierung

Zeitpunkt der Gewinnrealisierung für ausscheidenden Mitunternehmer einer Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr

Gewerbetreibende mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr haben ihren Gewinn in dem Kalenderjahr zu versteuern, in dem ihr Wirtschaftsjahr endet. Das gilt auch für gewerblich tätige Mitunternehmerschaften, hat aber keine Bedeutung für im Laufe des Wirtschaftsjahrs ausscheidende Mitunternehmer. Deren Gewinn ist im Jahr ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft zu erfassen. Das Wirtschaftsjahr einer Mitunternehmerschaft bleibt im Fall des zwischenzeitlichen Ausscheidens eines Gesellschafters unverändert bestehen. Es entsteht kein Rumpfwirtschaftsjahr.

Etwas anderes gilt nur, wenn die Gesellschaft selbst aufgelöst wird. Für den ausscheidenden Mitunternehmer endet demgegenüber der Gewinnermittlungszeitraum mit seinem Ausscheiden. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob Einzelheiten der Gewinnermittlung erst nach seinem Ausscheiden vereinbart werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)



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