Übertragung des selbst genutzten Einfamilienhauses

Steuerfalle bei der Übertragung des selbst genutzten Einfamilienhauses auf den Ehepartner

Der Ehemann war Eigentümer des von ihm und seiner Ehefrau zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses. Er übertrug dieses Grundstück gegen Zahlung einer lebenslangen Rente auf seine Ehefrau. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragten die Eheleute den Abzug des Ertragsanteils der von der Ehefrau an ihren Ehemann geleisteten Rentenzahlungen als Sonderausgaben. Das Finanzamt lehnte nicht nur den Sonderausgabenabzug ab, sondern ver steuerte auch noch den Ertragsanteil der von der Ehefrau gezahlten Rente als Einnahme aus wiederkehrenden Leistungen des Ehemanns. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Richtigkeit der Sichtweise des Finanzamts.

Werden im Zuge einer privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Zahlungen als Gegenleistung vereinbart, ist der darin enthaltene Ertragsanteil nicht als Sonderausgabe abzugsfähig. Gleiches gilt für Unterhaltsleistungen oder private Unter haltsrenten. Abzugsfähig sind lediglich auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Sonst würde es sich dem Grunde nach um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handeln. Die Aufwendungen müssen außerdem zu einer wirtschaftlichen Belastung bei der die Rente oder dauernde Last zahlenden Person führen, dürfen aber nicht den Charakter einer Gegenleistung haben. Zu den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen gehören auch die Ertragsanteile einer Veräußerungsrente. Bei dieser Vertragsart ist der Kaufpreis in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil zu zerlegen. Der Ertragsanteil unterliegt der Besteuerung. Dies erfolgt unabhängig von der Frage, ob der Betrag beim Zahlenden steuerlich geltend gemacht werden kann.



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