Getrennte Veranlagung

Bei erstmaliger Wahl der getrennten Veranlagung nach Ergehen eines Änderungsbescheides kann Gestaltungsmissbrauch vorliegen

Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung wählen. Die besondere Veranlagung ist für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung möglich. Das Veranlagungswahlrecht kann bis zur Unanfechtbarkeit eines Einkommensteuerbescheides (auch Änderungsbescheides) ausgeübt werden. Eine einmal getroffene Wahl der Veranlagungsart kann bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides widerrufen werden. Es sei denn, es liegt eine rechtsmissbräuchliche oder willkürliche Antragstellung vor. Wird mit der Wahl der getrennten Veranlagung ausschließlich das Ziel verfolgt, die Anrechnung der hälftigen von den Eheleuten geleisteten Steuerzahlungen zu erreichen und um gleichzeitig die Erhebung der auf den verstorbenen Ehepartner entfallenden Steuer bei den Erben durch Haftungsbeschränkung zu vermeiden, liegt nach einem Urteil des Finanzgerichts BadenWürttemberg Gestaltungsmissbrauch vor. Im Urteilsfall hatte der die getrennte Veranlagung beantragende Ehegatte zuvor als Erbe das Nachlasskonkursverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten beantragt. Die sich durch die getrennte Veranlagung ergebende Nachzahlung des verstorbenen Ehegatten wäre vom Finanzamt nicht realisierbar gewesen. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis:
Gestaltungsmissbrauch liegt grundsätzlich vor, wenn eine unangemessene Gestaltung gewählt wird, die im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt und durch beachtliche außersteuerliche Gründe nicht gerechtfertigt werden kann.



Doppelte Haushaltsführung Kündigungsschutz: