Kündigungsschutz:

Klagefrist bei befristetem Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsvorbehalt

Wenn ein Arbeitsverhältnis befristet ist und keine Kündigungsmöglichkeit vorsieht, ist eine ordentliche Kündigung normalerweise ausgeschlossen. Kündigt der Arbeitgeber trotzdem, muss sich der Arbeitnehmer innerhalb der dreiwöchigen Kündigungsfrist des § 4 KSchG dagegen wehren. Sonst verfällt sein Rechtsschutz.

So geschah es einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis bis zum 30. April 2008 befristet war. Sein Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sechs Werktagen zum 29. März 2008. Der Arbeitnehmer bot zwar seine Arbeitskraft bis zum 30. April 2008 an, erhob aber keine Kündigungsschutzklage. Später verlang te er für die Zeit vom 30. März bis zum 30. April 2008 Bezahlung von dem Arbeitgeber. Er machte geltend, die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist könne er auch nach Ablauf von drei Wochen noch geltend machen.

Dem hat jetzt das Bundesarbeitsgericht in letzter Instanz widersprochen und damit Entgeltansprüche für die fragliche Zeit verneint. Die dreiwöchige Klagefrist sei auch dann einzuhalten, wenn die ordentliche Kündigung rechtswidrig ist, weil der befristete Vertrag weder die Möglichkeit vorsieht, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen noch die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages vereinbart ist, der ein solches Kündigungsrecht enthält. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der Gesetzgeber habe im Interesse einer raschen Klärung der Frage, ob eine Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat oder nicht, für die Geltendmachung aller Unwirksamkeitsgründe eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen vorgesehen. Entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers handele es sich vor liegend auch nicht nur um einen Streit um die Dauer der Kündigungsfrist. Vielmehr mache er geltend, dass die Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses als solche unwirksam sei.

Im Ergebnis müssen Arbeitnehmer darauf achten, auch in Fällen der beschriebenen Art rechtzeitig Kündigungsschutzklage zu erheben, wenn sie keine Rechtsverluste hinnehmen wollen.



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