Krebsabwehrtherapie als außergewöhnlich Belastung

Aufwendungen für immunbiologische Krebsabwehrtherapie als außergewöhnlich Belastung abziehbar

Eine inzwischen verstorbene Frau hatte sich auf Anraten ihres Hausarztes einer immunbiologischen Krebsabwehrtherapie unterzogen, weil nach einer schweren Operation aufgrund Krebserkrankung keine Chemotherapie möglich war. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Kosten für diese alternative Therapie als außergewöhnliche Belastung ab. Der Bundesfinanzhof hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung solche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Dies begründe die tatsächliche Zwangsläufigkeit aufgrund der Ausweglosigkeit der Lebenssituation des Erkrankten. In solchen Fällen ist allerdings ausschließlich die Behandlung durch einen Arzt Voraussetzung.



Wiederaufnahme willkürlich ausgesetzter Zahlungen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte