Wiederaufnahme willkürlich ausgesetzter Zahlungen

Kein Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen nach Wiederaufnahme willkürlich ausgesetzter Zahlungen

Ein Vater hatte seinem Sohn zum 01.01.1999 Grundbesitz und den darauf befindlichen Bäckereibetrieb übertragen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Sohn (mit Abänderbarkeit nach § 323 ZPO) eine monatliche Rente von 4.000 DM zu zahlen. Bis Ende 2001 zahlte der Sohn die Rente im Wesentlichen pünktlich und – bis auf zwei Monate – in voller Höhe. Aufgrund Rückgangs der Erträge zahlte er nur in den Monaten Januar und Februar 2002 eine um rd. 50 % gekürzte Rente, deren Zahlung er dann erst wieder ab August 2003 fortsetzte. Das Finanzamt erkannte nur die Rentenzahlungen von Januar bis Juni 2001 an. Der Bundesfinanzhof erkannte die Zahlungen bis Februar 2002 an, stimmte bzgl. der Zahlungen ab August 2003 aber dem Finanzamt zu und lehnte den Sonderausgabenabzug ab. Da die Versorgungsleistungen willkürlich über einen Zeitraum von 17 Monaten nicht erbracht wurden, obwohl dies nach den Ergebnissen aus Vermietung des Grundbesitzes möglich gewesen wäre, komme eine Rückkehr zum vertragsgerechten Verhalten nicht mehr in Betracht.



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