Krankengeldanspruch

Krankengeldanspruch: Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums

Eine Arbeitnehmerin bezog seit 2004 wegen einer Herzkranzgefäßerkrankung und im Jahr 2005 aufgrund einer Handverletzung Krankengeld. Anschließend bestand eine Arbeitsunfähigkeit sowohl wegen der Handverletzung als auch wegen der Herzerkrankung. Die Krankengeldzahlung wurde schließlich unter Hinweis auf die abgelaufene Blockfrist wegen der Herzerkrankung beendet. Die Versicherung erklärte, in Fällen, in denen zwei Erkrankungen zeitweise nebeneinander Arbeitsunfähigkeit verursachen, sei die Blockfrist der Ersterkrankung maßgeblich, die Zweiterkrankung sei als „hinzugetretene“ anzusehen, die die Höchstbezugsdauer nicht verlängere. Dem widersprach nun das Bundessozialgericht. Versicherte haben grundsätzlich zeitlich unbegrenzt Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden.

Die Leistungsdauer ist auf 78 Wochen begrenzt, wenn dieselbe Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit begründet. Eine hinzugetretene weitere Krankheit führt nicht zur Entstehung eines neuen Krankengeldanspruchs und bewirkt keine Verlängerung der Leistungsdauer. Für die hier maßgebliche Handverletzung war die 78-Wochen-Frist noch nicht abgelaufen. Herzerkrankung und Handverletzung sind nicht Ausdruck eines einheitlichen Grundleidens, es handelt sich also nicht um dieselbe Erkrankung.

Die Handverletzung ist auch keine zur Herzerkrankung „hinzugetretene Krankheit“, da sie nicht während des Bestehens der Arbeitsunfähigkeit wegen der Herzerkrankung aufgetreten ist.



Geschäftsveräußerung Keine Steuerfreiheit für Gefahrenzulagen