Keine Steuerfreiheit für Gefahrenzulagen

Gefahrenzulagen wie z. B. Zulagen im Kampfmittelräumdienst gehören nicht zu den steuerfreien Zuschlägen. Die gesetzliche Regelung, die gezahlte Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
bis zu einem gewissen Grad steuerfrei stellen, lässt sich nicht ohne Weiteres auf andere Zulagen ausdehnen.

Die Steuerbefreiung für Zuschläge zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ist als finanzieller Ausgleich für die mit diesen Arbeitszeiten verbundenen besonderen Erschwernisse und Belastungen zu verstehen. Auch bei verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift lässt sich keine Steuerbefreiung für andere Zuschläge wie z. B. im Kampfmittelräumdienst ableiten.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)



Krankengeldanspruch Qualifiziertes Arbeitszeugnis