Darlehen mit fallenden Zinssätzen

Rechnungsabgrenzung bei Darlehen mit fallenden Zinssätzen

Bilanzierende haben für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.

Vereinbart ein Unternehmer bei Aufnahme eines Darlehens jährlich fallende Zinssätze, muss er zu Beginn der Vertragslaufzeit einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, wenn er im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung die anteilige Erstattung der bereits gezahlten Zinsen verlangen kann. Die anfänglich hohen Zinsen sind dann zum Teil – nämlich soweit sie den auf die gesamte Vertragslaufzeit entfallenen rechnerischen Durchschnittssatz übersteigen – als Vorleistung für die Überlassung des Darlehens in der restlichen Laufzeit anzusehen.

Hat der Unternehmer einen solchen Erstattungsanspruch nicht, ist ausnahmsweise trotzdem ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren, wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Vertragsparteien der Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung durch eine solche Kündigung mehr als rein theoretische Bedeutung beigemessen haben.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)



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