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In anderen Fällen, in denen eine Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder eine Versendung durch den Abnehmer erfolgt, tritt an die Stelle des Orts und des Tags des Endes der Beförderung der Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet. In Versendungsfällen reicht es aus, wenn sich die Gelangensbestätigung bei dem mit der Beförderung Beauftragten selbstständigen Dritten befindet (z. B. Transportunternehmen) und auf Anforderung der Finanzverwaltung innerhalb einer bestimmten Frist vorgelegt werden kann. In diesem Fall muss der Unternehmer eine schriftliche Versicherung des mit der Beförderung beauftragten selbstständigen Dritten besitzen, dass dieser über eine Gelangensbestätigung verfügt.
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