Inhalt der Gelangensbestätigung

Bei der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer hat die Gelangensbestätigung einen anderen Inhalt als in den anderen Beförderungs- und Versendungsfällen.

Im Fall der Beförderung durch den Abnehmer (sog. Abholfall) muss die Bestätigung folgenden Inhalt haben:

Name und Anschrift des Abnehmers,

Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände der Lieferung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes,

Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet,

Ausstellungsdatum der Bestätigung,

Unterschrift des Abnehmers.



In anderen Fällen, in denen eine Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder eine Versendung durch den Abnehmer erfolgt, tritt an die Stelle des Orts und des Tags des Endes der Beförderung der Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet. In Versendungsfällen reicht es aus, wenn sich die Gelangensbestätigung bei dem mit der Beförderung Beauftragten selbstständigen Dritten befindet (z. B. Transportunternehmen) und auf Anforderung der Finanzverwaltung innerhalb einer bestimmten Frist vorgelegt werden kann. In diesem Fall muss der Unternehmer eine schriftliche Versicherung des mit der Beförderung beauftragten selbstständigen Dritten besitzen, dass dieser über eine Gelangensbestätigung verfügt.



Folgen einer fehlenden Gelangensbestätigung Änderungen und Folgen des § 17a UStDV