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Kann der liefernde Unternehmer keine Gelangensbestätigung vorlegen, kann die Steuerbefreiung nur gewährt werden, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass der Liefergegenstand tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Der Unternehmer hat die Beweispflicht.
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