Bemühen um einen Ausbildungsplatz

Bescheinigung als Nachweis für das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz

Einer von der Agentur für Arbeit für den Rentenversicherungsträger erstellten Bescheinigung über Anrechnungszeiten der Ausbildungssuche kommt im Kindergeldverfahren ein besonderer Beweiswert zu.

Wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann, muss dies nachgewiesen werden. In der Regel ist hierfür eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit notwendig. Aber auch die für Zwecke der Rentenversicherung ausgestellte Bescheinigung erfüllt diesen Zweck. Allerdings hat diese Bescheinigung nur für einen Zeitraum von drei Monaten ab Beginn der Ausbildungsplatzsuche Gültigkeit, auch wenn der bescheinigte Zeitraum darüber hinaus geht. Dass sich das Kind darüber hinaus alle drei Monate bei der Agentur für Arbeit gemeldet hat, muss gesondert nachgewiesen werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)



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