Aufwendungen für eine heilklimatische Kur bei eine

Aufwendungen für eine heilklimatische Kur bei einem Kind als außergewöhnliche Belastung

Krankheitskosten sind ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung stets als zwangsläufig anzusehen. Diese Zwangsläufigkeit wird auch dann angenommen, wenn Aufwendungen für die Heilung oder Linderung einer Krankheit anfallen, unter der ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind leidet.

Aufwendungen für eine Kinderkur stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die Kur auf Grund der Erkrankung des Kindes medizinisch notwendig ist. Kann eine solche Kurbehandlung nicht wie allgemein üblich durch Unterbringung in einem Kinderheim durchgeführt werden, sind auch die Kosten für eine Begleitperson mit zu berücksichtigen.

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat der Gesetzgeber verschärfte Nachweisanforderungen für den Abzug von Krankheitskosten eingeführt. Diese Regelung soll rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle gelten.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)



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