Alleinerziehende

Übertragung des Betreuungsfreibetrags für Alleinerziehende

Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) steht den Eltern des Kindes neben dem Kinderfreibetrag grundsätzlich gemeinsam zu. Bei getrennt lebenden Eltern kann der Elternteil die Berücksichtigung des vollen Freibetrags beantragen, in dessen Haushalt das Kind gemeldet ist.

Diese antragsgemäße Übertragung auf den anderen Ehegatten ist uneingeschränkt möglich und verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber kann insoweit typisierend davon ausgehen, dass das Kind in dem Haushalt des Elternteils, bei dem es gemeldet ist, auch umfassend betreut wird. Dass dieser Elternteil regelmäßig auch einen höheren Betreuungsaufwand hat als der andere, bei dem das Kind nur an Wochenenden oder in den Ferien betreut wird, kann unterstellt werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)



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