Berechtigte Vergütungserwartung bei Merarbeit

Berechtigte Vergütungserwartung bei Mehrarbeit und Durchschnittsverdienst

Wenn Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt beziehen, können Klauseln, wonach sie bei betrieblichem Erfordernis ohne besondere Vergütung zur Mehrarbeit verpflichtet sind, unwirksam sein – mit der Folge, dass ihnen Vergütung für die geleisteten Überstunden zusteht. Dies belegt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts.

Geklagt hatte ein bei einer Spedition beschäftigter Lagerarbeiter, der monatlich 1.800,00 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden verdiente. In einer Klausel seines Arbeitsvertrags war vorgesehen, dass er bei betrieblichem Erfordernis ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein sollte. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses verlangte der Mitarbeiter Vergütung für 968 in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Überstunden. Seine Klage hatte im Ergebnis Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht entschied, angesichts der nicht herausgehobenen Höhe des Bruttoentgelts sei die Leistung von Überstunden durch den Arbeitgeber nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten gewesen. Der in dem Arbeitsvertrag enthaltene Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit sei unwirksam gewesen, weil er in einem Musterarbeitsvertrag enthalten gewesen sei und nicht habe erkennen lassen, welche Arbeitsleistung der Arbeitnehmer für das regelmäßige Bruttoentgelt schuldete. Der Arbeitnehmer habe bei Vertragsschluss nicht absehen können, was auf ihn zukommen würde. Eine solche Klausel sei unwirksam. Der Anspruch auf Vergütung der Überstunden sei von dem Arbeitnehmer deshalb zu Recht erhoben worden.



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