Piloten irischer Fluggesellschaften

Arbeitslöhne von Piloten irischer Fluggesellschaften sind steuerfrei

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Irland liegt das Besteuerungsrecht der Arbeitslöhne von Bordpersonal von Flugzeugen im internationalen Verkehr immer bei demjenigen Vertragsstaat, in dem sich die Geschäftsleitung der Fluggesellschaft befindet.

Dem Versuch der Finanzverwaltung, die Besteuerung in Deutschland vorzunehmen, hat der Bundesfinanzhof einen Strich durch die Rechnung gemacht. Der in Deutschland wohnende Pilot arbeitete bei einer irischen Fluggesellschaft. Da Irland auf das Besteuerungsrecht verzichtete und der Pilot dies dem deutschen Finanzamt vorschriftmäßig nachgewiesen hatte, unterblieb eine Besteuerung der Einkünfte.

Hinweis:
Diese Steuerfreiheit durfte noch so lange gelten, bis das DBA neu geschlossen wird.



Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten Neuberechnung der Anwartschaft auf Versorgung