Neuberechnung der Anwartschaft auf Versorgung

Nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass ihnen ihr Arbeitgeber bei einem berechtigten Interesse schriftlich mitteilt, in welcher Höhe für sie aus einer bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung bestehen wird. Dieser Auskunftsanspruch, das hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr klargestellt, dient allerdings nicht dazu, einen Streit über den Inhalt des Versorgungsanspruchs zu beseitigen. Derartige Streitigkeiten seien vielmehr durch eine Klage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Feststellung des Inhalts und der Höhe des Versorgungsanspruchs zu klären. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer geltend gemacht, ihm stünden gegen den Arbeitgeber – entgegen dessen Berechnung – Versorgungsansprüche zu, als wären die Abschlusskosten der Verträge auf die gesamte Vertragslaufzeit verteilt. Deshalb sei der Arbeitgeber zur Neuberechnung der Versorgungsanwartschaften verpflichtet. Dieser Argumentation ist das Bundesarbeitsgericht nicht gefolgt, weil es sich hierbei um eine Rechtsfrage handele, die sich in dem genannten Auskunftsverfahren nicht klären lasse.



Piloten irischer Fluggesellschaften Neuberechnung der Anwartschaft auf Versorgung