Abzug von haushaltsnahen Dienstleistungen

Für Ausgaben von haushaltsnahen Dienstleistungen wie Kinderbetreuung oder Pflegeleistungen erhält ab dem 1. 1. 2009 der Steuerpflichtige einheitlich 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch € 4.000. Diese Förderung gilt auch für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse.



Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen Aufbewahrungsfristen