Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen

Seit dem 1. 1. 2009 ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Handwerkerleistungen verdoppelt worden. Der bisherige Steuerabzug von bis zu € 600 pro Jahr ist auf € 1.200 verdoppelt worden. Das bedeutet, dass von € 6.000 Arbeitskosten 20 %, also maximal € 1.200 direkt von der Steuer abgezogen werden können.

Die Steuerermäßigung setzt weiterhin zwingend den Nachweis der Aufwendungen durch das Vorhandensein einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Bankinstituts voraus, auch wenn die Rechnung nicht mehr mit der Einkommensteuererklärung eingereicht werden muss. Barzahlungen werden weiterhin nicht anerkannt.



Abgeltungssteuer (Verluste aus Aktien) Abzug von haushaltsnahen Dienstleistungen