Eigenheimrentengesetz

Mit dem Eigenheimrentengesetz, genannt auch Wohn-Riester, wird selbstgenutztes Wohneigentum als Teil der privaten Altersvorsorge stärker als bisher in die sog. „Riester-Rente“ mit einbezogen. Dabei gilt folgendes:

das geförderte Kapital kann bis zu 75 % oder zu 100 5 als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet werden.

es besteht keine Verpflichtung zur Rückzahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages, aber der Eigenheimbetrag wird wie eine Rente nachgelagert besteuert: das auf einem sog. Wohnförderkonto erfasste Kapital ist zu Beginn der Auszahlungsphase (nach Vollendung des 60., vor Vollendung des 68. Lebensjahres) entweder zu 70 % sofort oder in voller Höhe verteilt auf einen Zeitraum bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres zu versteuern.



Bei einer schädlichen Verwendung des Eigenheims vor vollständiger Rückführung des Wohnförderkontos ist der Restbetrag zu versteuern.



Doppelte Haushaltsführung Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen