Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen

Wegfall Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen

Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen kennt das neue GmbH-Gesetz nicht mehr. In der Insolvenz sind nunmehr alle Gesellschafterdarlehen als nachrangige Forderungen, also wie Eigenkapital, zu behandeln. Das gleiche gilt für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

Dennoch sind die Gesellschafterdarlehen im Überschuldungsstatus grds. als Verbindlichkeit auszuweisen. Ein Ausweis kann nur dann unterbleiben, wenn der Gesellschafter einen Rangrücktritt erklärt.

Diese Erklärung könnte wie folgt lauten:

„Ich trete mit meiner Forderung auf Rückzahlung des der Gesellschaft gewährten Darlehen in Höhe von € …………. In einem Insolvenzverfahren der Gesellschaft im Rang hinter die in § 39 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen zurück“.

Ausgenommen von der Nachrangigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche sind die Darlehen von Gesellschaftern,

die mit maximal 10 % am Stammkapital beteiligt und keine Geschäftsführer sind und

die als Gläubiger die Beteiligung bei drohender Insolvenz der GmbH zum Zwecke der Sanierung erworben haben.



Zu beachten ist, dass in den Fällen, in denen das Gesellschafterdarlehen im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Gesellschafter zurückgezahlt wurde, die Rückzahlung vom Insolvenzverwalter angefochten wird.



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