Keine Abgeltungssteuer

bei losen Personenzusammenschlüssen

Mit seinem Schreiben vom 27. 4. 2009 hat das Bundesfinanzministerium darauf hingewiesen, dass bei losen Personenzusammenschlüssen das Kreditinstitut aus Gründen der Vereinfachung auf die Einbehaltung der Abgeltungssteuer verzichten kann. Dieser Personenzusammenschluss liegt dann vor, wenn er aus mindestens sieben Mitgliedern besteht (z.B. Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen) und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

das Konto muss neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthalten, der auf einen Personenzusammenschluss hinweist (z.B. Sparclub XX, Klassenkonto der Schule .., Klasse 1a)

Die Kapitalerträge dürfen bei den einzelnen Personenzusammenschlüssen im Kalenderjahr den Betrag von € 10, vervielfältigt mit der Anzahl der Personen, höchstens jedoch € 300 im Kalenderjahr nicht übersteigen.



Die gilt ausdrücklich aber nicht für Grundstücks-, Erben- und Grundstücksgemeinschaften.



Investitionsabzugsbetrag Kfz-Nutzung von Arbeitnehmern