Investitionsabzugsbetrag

Für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell gewinnmindernd in Abzug gebracht werden. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren € 200.000 je Betrieb nicht übersteigen.

Voraussetzung sind, dass die betriebliche Nutzung mindestens 90 % beträgt und bei den Einkünften von bilanzierenden Gewerbetreibenden bzw. Selbständigen die Grenzen von bis zu € 335.000 für die Jahre 2009 und 2010 und bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bis zu einem Wirtschaftswert von € 175.000 für 2009/2010 nicht überschritten werden. Bei denjenigen, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, wird die Vergünstigung nur noch bei einem Gewinn bis € 200.000 berücksichtigt.

Unterbleibt die geplante Investition oder ist die beabsichtigte Anschaffung oder Herstellung und die später durchgeführte Investition nicht gleichartig, ist die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist. Dafür werden bestandskräftige Steuerbescheide korrigiert und es entstehen Verzinsungen.



Hofladen eines Landwirts Keine Abgeltungssteuer