Barzuschüsse zur Internetnutzung

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss zur Internetnutzung gewähren, wenn der Zuschuss monatlich € 50 nicht übersteigt. Aufgrund der Lohnsteuerrichtlinien kann der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer erklärten Betrag für die laufende Internetnutzung (Gebühren) dann pauschal mit 25 % versteuern.

Die Erklärung muss der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahren. Auch wenn der Arbeitnehmer eine falsche Erklärung abgegeben hat, droht dem Arbeitgeber keine Haftung, etwaige Mehrsteuern würden dann beim Arbeitnehmer nach erhoben.

Folgende Gestaltung der Erklärung erfüllt m.E. die steuerlichen Anforderungen:

Eine Pauschalierung mit 25 % setzt aber in jedem Fall voraus, dass die Barzuschüsse des Arbeitgebers zusätzlich zu dem Arbeitslohn gezahlt werden, den der Arbeitgeber schuldet, wenn keine Zuwendung erfolgen würde. Gehaltsumwandlungen sind steuer- und sozialversicherungsschädlich.



Ausbildungskosten - kein Arbeitslohn Befreiung von Buchführungspflicht