Befreiung von Buchführungspflicht

Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist das Handelsrecht umfassend reformiert worden und an die internationalen Rechnungslegungspflichten angepasst worden. Das neue Recht gilt zwar erst ab dem 1. 1. 2010, es kann aber in einzelnen Bereichen bereits ab 2008 oder 2009 Anwendung finden.

So werden Einzelkaufleute von den handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsverpflichtungen befreit, wenn sie an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen höchsten € 500.000 Umsatzerlöse pro Jahr und nicht mehr als € 50.000 Jahresüberschuss jährlich erzielen. Die Befreiung gilt hier bereits für Geschäftsjahre, die ab dem 1. 1. 2008 beginnen. Es genügt dann grundsätzlich eine Einnahmen-Überschussrechnung mit Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben. Dies gilt allerdings nicht für Personenhandelsgesellschaften wie die OHG oder die KG.

Weitgehend bestehen für die steuerliche Befreiung von der Buchführungspflicht die handelsrechtlichen Voraussetzungen.

Da insbesondere die Banken und Kreditinstitute die Vorlage einer Handelsbilanz fordern, ist es für in vielen Fällen allerdings nicht ratsam, diesen Übergang von der Bilanz zur Einnahmen-Überschussrechnung zu bestreiten.



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