Verlagerung der Buchführung ins Ausland

Durch eine Änderung in der Abgabenordnung können ab dem laufenden Jahr 2009 kann die elektronische Buchführung in einen anderen Staat der EU oder in die EWR-Staaten (Island, Norwegen) verlagert werden. Dazu ist eine Zustimmung des betreffenden Staates beizubringen, dass dieser den Zugriff durch die deutschen Finanzbehörden, z.B. bei einer digitalen Außenprüfung, erlaubt. Dem deutschen Finanzamt muss im Antrag auch der Standort des EDV-Systems und ggfls. Name und Anschrift eine damit beauftragten Anbieters mitgeteilt werden. Für den Fall einer Zuwiderhandlung kann ein Verzögerungsgeld von € 2.500 bis € 25.000 festgesetzt werden.



Veränderungen in der Tarifstruktur ab 2010 Verzögerungsgeld