Ordnungsgelder bei Publizitätsverstoß

Der Jahresabschluss ist zwingend beim elektronischen Bundesanzeiger im Internet zu veröffentlichen und nicht mehr beim Handelsregister zu hinterlegen. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtung wird das Bundesministerium der Justiz automatisch tätig. Abschlüsse für 2008 sind also spätestens bis zum 31. 12. 2009 einzureichen, wenn das Wirtschaftsjahr gleich dem Kalenderjahr ist.

Bei Nichterfüllung der Veröffentlichungspflicht erhalten die Unternehmer ein Mahnschreiben, dabei wird eine Nachfrist von sechs Wochen gesetzt und ein Ordnungsgeld von regelmäßig € 2.500 angedroht, falls die Verpflichtung nicht innerhalb dieser Nachfrist erfolgt.

Erfüllt das Unternehmen innerhalb der Frist ihre Veröffentlichungspflicht, muss nur das Verfahrensgeld von € 50 zuzüglich Zustellungskosten gezahlt werden. Bei Nichterfüllung wird das Ordnungsgeld festgesetzt. Gleichzeitig wiederholt das Bundesamt für Justiz seine Aufforderung und droht die Verhängung eines erneuten Ordnungsgeldes in doppelter Höhe an, bis zu höchstens € 25.000. Das Verfahren setzt sich ohne zeitliche Beschränkung fort, bis das Unternehmen der Offenlegungspflicht nachkommt.



Offenlegung des Jahresabschlusses Ordnungsgemäße Rechnung