Fahrten Wohnung – Betrieb

Die Beschränkung der Entfernungspauschale ab 2007 gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Unternehmer. Folglich sind auch die Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Betrieb im Grundsatz nicht mehr als Betriebsausgaben abziehbar. Die Fragen zur Verfassungsmäßigkeit (vgl. A.1.) stellen sich bei Unternehmern und Freiberuflern gleichermaßen. Hierzu muss gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 Einspruch eingelegt werden, falls der Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid durch die Finanzverwaltung nicht erfolgt.

Für die umsatzsteuerliche Nutzung des Kraftfahrzeuges gilt: Ist der Pkw dem Betriebsvermögen zugeordnet, muss für die Privatfahrten eine unentgeltliche Wertabgabe angesetzt werden. Die gekürzte Entfernungspauschale wirkt sich hierbei nicht aus, denn die Strecke zwischen Wohnung und Betrieb sowie im Rahmen der Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung werden der unternehmerischen Nutzung des Pkw zugerechnet. Für die umsatzsteuerliche Privatnutzung akzeptiert die Finanzverwaltung als Bemessungsgrundlage folgende drei Methoden:

Listenpreisregelung: Die Fahrten unter 20 Kilometer werden nicht gesondert erfasst; maßgebend ist der einkommensteuerliche Betrag abzüglich pauschal 20 % für nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten

Fahrtenbuch: Hier sind die ermittelten Werte zwingend für die Besteuerung der Entnahme anzusetzen. Sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb gehören – im Gegensatz zu der ertragsteuerlichen Behandlung – in den unternehmerischen Bereich. Somit sind die Ergebnisse der Fahrtbuchaufzeichnungen ertrag- und umsatzsteuerlich zu trennen, wobei die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ausscheiden.

Sachgerechte Schätzung eines Privatanteils von mindestens 50 %: Bei dieser Methode ist für die Umsatzbesteuerung nur der private Nutzungsanteil maßgebend.





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