Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten

Der Bundesrat hat dahingehend eine Entschließung gefasst, wonach für ehrenamtliche rechtliche Betreuer ebenfalls die steuerliche Begünstigung gelten soll. Als Begründung weist der Bundesrat auf die „überragende Bedeutung“ ehrenamtlicher Betreuer hin.

Außerdem setzt sich der Bundesrat ein für eine Anpassung der lohnsteuerlichen Grenzwerte bei der ehrenamtlichen Betätigung von Arbeitslosen. Aufgrund der Erhöhung der Übungsleiterpauschale rückwirkend ab 1. Januar 2007 werden diese für ehrenamtliche tätige Arbeitslose entsprechend angepasst.

Einnahmen aus

Nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten

Nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder

Nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen



im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sind bis zu € 2.100 steuer- und auch sozialversicherungsfrei.

Alternativ wird ab 2007 ein neuer Steuerfreibetrag für alle nebenberuflichen Tätigkeiten von € 500 im Jahr eingeführt. Der Freibetrag wird – bezogen auf die gesamten Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit – allerdings nicht zusätzlich zu den übrigen Steuerbefreiungen gewährt. Von dem neuen Freibetrag profitieren z.B. Vereinsvorstände, Platzwarte, Kassierer, Rettungssanitäter, Hausnotrufdienste bzw. Mahlzeitendienste bei gemeinnützigen Hilfsorganisationen und Fahrtätigkeiten beim Behindertentransport, vorausgesetzt, sie erhalten Leistungen für ihre Tätigkeit.

Mit dem Freibetrag wird pauschal der Aufwand, der den nebenberuflich tätigen Personen durch ihre Beschäftigung entsteht, abgegolten. Wenn die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen höher sind als der Freibetrag, sind die gesamten Aufwendungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.



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