Rettung des Hausbankenprinzips

Unternehmer, die bei derselben Bank, bei der sie Kreditnehmer sind, auch ein Guthaben unterhalten, sollten nach der neuen Vorschrift des § 32d Absatz 2 Nr. 1 lit. c EStG (Einkommensteuergesetz) in der Fassung des Gesetzes von der Abgeltungssteuer ausgenommen werden. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Guthabenzinsen in jedem Fall dem persönlichen Steuersatz zu unterwerfen gewesen wären.

Die Neufassung der Vorschrift beschränkt diese Regelung nunmehr auf echte back-to-back-Finanzierungen und macht zusätzlich zur Voraussetzung für die Herausnahme aus der Abgeltungssteuer, dass die vereinbarten Zinssätze von den marktüblichen abweichen.



Reichensteuer auch für Gewerbetreibende und Freibe Riesterförderung