Umsatzsteuerpflicht von Geschäftsführungsleistunge

Mit dem BMF-Schreiben vom 31. 5. 2007 (BStBl 2007 I, 503) hat die Finanzverwaltung zur Umsatzsteuerpflicht der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen von Gesellschaftern Stellung genommen und die Regelungen für die Zukunft verschärft. Ein Gesellschafter kann an die Gesellschaft sowohl Leistungen erbringen, die ihren Grund in einem gesellschaftsrechtlichen Beitragsverhältnis haben, als auch Leistungen, die auf einem gesonderten schuldrechtlichen Austauschverhältnis beruhen.

Ein Leistungsaustausch zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter liegt dann vor, wenn der Gesellschafter für seine Geschäftsführungs- und Vertretungsleistung an die Gesellschaft eine Vergütung erhält, die im Rahmen der Gewinnermittlung als Aufwand behandelt wird. Ist die Vergütung für die Leistungen des Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag als Teil der Gewinnverwendung geregelt, liegt nunmehr nach der o.a. Verwaltungsanweisung ebenfalls ein Leistungsaustausch vor, wenn sich aus den geschlossenen Vereinbarungen und deren tatsächlichen Durchführung ergibt, dass die Leistungen nicht lediglich durch eine Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten, sondern gegen Sonderentgelt ausgeführt werden.



Senkung der Arbeitslosenversicherung Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen