Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

Das Jahressteuergesetz 2008 hat Änderungen in dem Bereich beschlossen, dass Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge eingeschränkt werden. Die Vermögensübergabe erfolgt in der Regel unentgeltlich. Die Eltern übertragen zu Lebzeiten Wirtschaftsgüter an Kinder, die Kinder verpflichten sich im Gegenzug, eine monatliche Geldrente zu leisten. Die beiderseitigen Leistungen sind in der Regel nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten ausgewogen. Die Versorgungsleistungen können jedoch von den Kindern bisher als Sonderausgaben abgezogen werden und sind bei den Eltern als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn das übertragene Vermögen ausreichende Erträge abwirft. Gegenstand einer unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen kann bisher neben der Übertragung von Betrieben auch die Übertragung von Geldvermögen, Wertpapieren, typisch stillen Beteiligungen und selbst genutztem Wohnungseigentum sein.

Die Neuregelung sieht vor, dass Übertragungen von sonstigem Kapitalvermögen oder Wirtschaftsgütern die zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führen, ab dem 1. 1. 2008 nicht mehr Gegenstand der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein können. Die geplante Übergangsregelung ist dahingehend geändert worden, dass nunmehr alles was vor dem 1. 1. 2008 vereinbart wurde, ohne zeitliche Beschränkung weiter steuerlich geltend gemacht werden kann. Für solche Überlegungen ist somit Endspurt geboten.

Die Crux der vorgenannten Regelung liegt allerdings in einer inhaltlichen Einschränkung, die gegebenenfalls rückwirkend auch jahrzehnte alten Vereinbarungen die steuerliche Anerkennung ab dem Veranlagungszeitraum 2008 versagt: Wenn die Erträge des übertragenen Vermögens die Versorgungsleistungen nicht decken, dann entfällt die steuerliche Anerkennung.

Die Übertragungen von Gewerbebetrieben, von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und von Betriebsvermögen Selbständiger in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft bleiben unangetastet. Begünstigungsfähig bleibt weiterhin auch der Fall, dass in Gesellschafter-Geschäftsführer eine GmbH-Beteiligung von mindestens 50 % überträgt und der Übernehmer seinerseits Geschäftsführer wird.



Umsatzsteuerpflicht von Geschäftsführungsleistunge Werbungskosten beim Erwerb von Kapitalgesellschaft