Kinderbetreuungskosten

Seit 2006 können Eltern den Aufwand für die Betreuung ihres Kindes bis zum 14. und bei eingetretener Behinderung bis zum 25. bzw. 27. Lebensjahr steuerlich mit 2/3 der Aufwendungen mit bis zu € 4.000 pro Kind und Jahr wie Betriebsausgaben und Werbungskosten oder als Sonderausgaben geltend machen. Die bisher im Einkommensteuergesetz verstreuten Regelungen zu den Kinderbetreuungskosten wurden in einer Vorschrift zusammengefasst, bleiben aber inhaltlich unverändert.

Kinderbetreuungskosten gibt es:

für zusammen wohnenden Elternteile, wenn beide erwerbstätig sind (wie Betriebsausgaben und Werbungskosten),

für Alleinerziehende mit Berufstätigkeit (wie Betriebsausgaben und Werbungskosten),

wenn ein Elternteil berufstätig und er andere sich in Ausbildung befindet, krank oder behindert ist (als Sonderausgaben) oder

bei Berufstätigkeit nur eines Elternteils bei Kindern zwischen drei und sechs Jahren (als Sonderausgaben).



Berücksichtigt werden können z.B. Aufwendungen für:

die Unterbringung der Kindern in Kindergärten, -tagesstätten, -horten, -heimen und -krippen sowie bei Tages-, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen,

die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern,

die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen,

die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben



Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder Freizeitbetätigungen werden nicht gefördert. Sofern Arbeitnehmer den Werbungskosten-Pauschbetrag von € 920 nicht überschreiten, werden sie nicht benachteiligt, denn die Kinderbetreuung wird zusätzlich zur Pauschale angesetzt.

Hinweis: Erfüllen Eltern nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten, können sie für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse 10 % bzw. 12 % und ab 2009 dann 20 % der Aufwendungen direkt von der Steuer absetzen, sofern eine Betreuung in den eigenen vier Wänden erfolgt. Vorrangig ist jedoch der Ansatz als Kinderbetreuungskosten. Greifen die hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen, kommt kein Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung in Betracht. Dies gilt sowohl für den Betrag, der zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen übersteigt, als auch für alle Aufwendungen, die den Höchstbetrag von € 4.000 je Kind übersteigen.

Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung müssen durch Vorlage einer Rechnung und – zusätzlich – durch die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachgewiesen werden. Ab 2008 müssen diese Nachweise allerdings nicht mehr zwingend der Steuererklärung beigelegt werden. Das Finanzamt kann sie aber anfordern. Beleg und unbare Zahlung sind weiterhin Voraussetzung.



Kfz-Steuer Kinderfreibetrag