Zuschuss für den Schulbedarf

Jeweils zum Schuljahresbeginn am 1. August sollen hilfebedürftige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eine zusätzliche Leistung für Schulbedarf bekommen. Der Zuschuss soll gem. § 24a SGB II € 100 betragen und bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 gewährt werden. Die Leistung dient insbesondere dem Erwerb der persönlichen Schulausstattung, wie z.B. für Schulranzen oder Schreib- und Rechenmaterialien.

Der Anspruch besteht, wenn mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II hat. Schüler, die nicht im Haushalt ihrer Eltern leben, erhalten die Leistung, wenn ihnen der Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung zusteht. Dabei hat der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im begründeten Einzelfall die Möglichkeit zur Überprüfung, ob die Leistung auch zweckentsprechend bei den Schülern ankommt.



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