Zinsschranke

Durch das Gesetz zur Unternehmensteuerreform 2008 kann es sowohl für Kapitalgesellschaften wie auch für Personenunternehmen erstmals im Jahr 2008 zu einer von der Höhe der Entnahmen unabhängigen Beschränkung des Abzugs von Schuldzinsen als Betriebsausgaben kommen. Es sind allerdings nur diejenigen Betriebe betroffen, bei denen der Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinserträgen mehr als 1 Mio € ausmacht. Ob diese Grenze überschritten wird, ist auch bei Personengesellschaften für die Gesellschaft insgesamt, nicht aber je Gesellschafter zu prüfen.

Auch bei Überschreiten der Grenze von 1 Mio € kommt es auch dann nicht zu einer Einschränkung des Schuldzinsenabzugs, wenn der Betrieb nicht zu einem Konzern gehört oder seine Eigenkapitalquote höchstens um einen Prozentpunkt geringer isst als jene im Konzern. Diese Ausnahmen gelten aber nicht für Kapitalgesellschaften, bei denen über 10 % des Zinssaldos auf Darlehen von Gesellschaftern entfällt, die zu mehr als 25 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind.

Erreicht der Zinssaldo die Schwelle von 1 Mio € und greift keine Ausnahmeregelung, wird sein Abzug auf 30 % des Gewinns vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen beschränkt (sog. EBITDA). Ein überschießender Zinssaldo wird in spätere Jahre vorgetragen.



Vorabausschüttungen in 2008 Zuschuss für den Schulbedarf