Haushaltsnahe Dienstleistungen

Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen gem. § 35a EStG werden ab 2009 steuerlich stärker gefördert. Berücksichtigt werden dann einheitlich 20 % der Aufwendungen, die unterschiedlichen und geringeren Prozentsätze von 10 % (Mini-Job) und 12 % (Festanstellung) entfallen.

Im Einzelnen können 2009 folgende Ermäßigungen beansprucht werden:

Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienst- sowie Pflege- und Betreuungsleistungen höchstens € 4.000 im Jahr,

für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügigen Beschäftigungen höchstens 510 im Jahr (unverändert) und

für Handwerkerleistungen ohne Materialkosten (Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) höchstens € 1.200 im Jahr. Diese Verdopplung der Höchstgrenze soll zwei Jahre nach Inkrafttreten überprüft werden, ob die verbesserte Absetzbarkeit wirksam ist.



Dabei entfällt die Regelung, dass Aufwendungen für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug dem Grunde nach nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel zu vermindern sind.

Die Vorschriften sollen zudem vereinfacht werden. Die beiden Pflegepauschbeträge nach § 33a Abs. 3 EStG entfallen und werden in § 35a EStG einbezogen. Damit kann die Steuerermäßigung geltend gemacht werden für

die Inanspruchnahme von Pflege-und Betreuungsleistungen

Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.



Der Vorteil im Vergleich zu dem bisherigen Abzug als außergewöhnliche Belastung liegt darin, dass der Abzug von der Steuerschuld unabhängig vom individuellen Steuersatz ist und sich somit für Steuerpflichtige mit geringer Progression günstiger auswirkt.

Beispiel:

Art derbegünstigten Tätigkeit  Abzugshöchstbetrag2006 bis 2008   Abzugshöchstbetragab 2009  
Haushaltshilfe bei geringfügiger Beschäftigung  10 % der Aufwendungen,
höchstens € 510 jährlich bzw. € 42,50 monatlich 
20 % der Aufwendungen,
höchstens € 510 jährlich 
Sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe  12 % der Aufwendungen,
höchstens € 2.400 jährlich
 bzw. € 200 monatlich 
20 % der gesamten begünstigten Aufwendungen,
höchstens € 4.000 jährlich 
Haushaltsnahe Dienstleistungen   20 % der Aufwendungen,
höchstens € 600 jährlich 
20 % der gesamten begünstigten Aufwendungen,
höchstens € 4.000 jährlich 
Haushaltsnahe Pflegeleistungen  20 %, höchstens € 1.200 bei Pflegebedürftigkeit  20 % der gesamten begünstigten Aufwendungen,
höchstens € 4.000 jährlich 
Betreuungsleistung  Pauschbetrag § 33a Abs. 3 EStG: € 624 bzw. (bei Hilflosigkeit) € 924  20 % der gesamten begünstigten Aufwendungen,
höchstens € 4.000 jährlich 
Handwerkerleistungen  20 % der Kosten ohne Material, höchstens € 600   20 % der Kosten ohne Material, höchstens € 1.200 


Die Steuerermäßigungen setzen den Nachweis der Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die unbare Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. des Handwerkers durch Beleg des Kreditinstituts voraus. Diese Unterlagen müssen ab dem VZ 2008 allerdings nicht mehr zwingend der Steuererklärung beigelegt werden.

Tipp:
Die Ermäßigung kann bereits vorab im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2009 angewendet werden. Hierbei wird als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte das Vierfache des maßgebenden Ermäßigungsbetrags nach § 35 a EStG berücksichtigt. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind auch absetzbar, wenn die Maßnahmen an Wohnungen innerhalb der EU und des EWR-Raums durchgeführt werden. Das betrifft auch die Ferienimmobilie oder die Zweitwohnung im Ausland.

Da haushaltsnahe Dienstleistung und Kinderbetreuungskosen nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen abzugsfähig sind, kommt eine Splittung der Zahlungen in 2008 und 2009 in Betracht. Da die Förderung nach § 35 a EStG ab 2009 einheitlich auf einen Gesamtbetrag von € 4.000 erhöht werden soll, kann es sich grundsätzlich lohnen, Aufträge und Zahlungen über den Jahreswechsel hinauszuschieben.



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