Geschenke für Geschäftsfreunde/Bewirtungen

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, dürfen insgesamt € 35 pro Empfänger im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen, sofern sie als Betriebsausgaben berücksichtigt werden sollen. Nicht zu den Geschenken gehören z. B. Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder sog. Zugaben, d. h. Gegenstände von geringem Wert, die Kunden beim Einkauf kostenlos zusätzlich erhalten (siehe auch R 4.10 Abs. 2–4 EStR).

Ungeachtet dieser Regelung kann der zuwendende Unternehmer Sachgeschenke an Geschäftsfreunde im Rahmen des § 37b EStG pauschal mit 30 % versteuern, dies muss aber für alle im Wirtschaftsjahr gewährten Geschenke vorgenommen werden; der Empfänger braucht die Sachzuwendungen dann nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen.

Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern, Kunden etc. (auch soweit eigene Arbeitnehmer teilnehmen) können nur in Höhe von 70 % als Betriebsausgaben geltend gemacht werden; dabei müssen bestimmte Nachweispflichten erfüllt sein.

Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken und Bewirtungsaufwendungen ist außerdem, dass die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG).



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