Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben

Für den Abzug der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben gelten für 2008 die folgenden Höchstbeträge:

Beiträge  Höchstbeträge
Zur Anwendung kommt die günstigere Regelung (§ 10 Abs. 4a EStG)  
Höchstbeträge
Zur Anwendung kommt die günstigere Regelung (§ 10 Abs. 4a EStG) 
Gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen, landwirtschaftliche Alterskassen

sowie

Beiträge zu einer ab 2005 abgeschlossenen Leibrentenversicherung (sog. Basisrente)  
Alleinstehende: 20.000 €
Ehegatten: 40.000 €

Die gezahlten Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) sind in 2008 anzusetzen mit 66 % bis zur Höhe von

Alleinstehende: 13.200 €
Ehegatten: 26.400 €

Diese so ermittelte Beitragssumme ist zu kürzen um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse etc.  
Auf alle Beiträge (ohne steuerfreie Zuschüsse) wird die bis Ende 2004 gültige Berechnung angewendet:  
Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- und Arbeitslosigkeitsversicherung

Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsversicherung

Risiko-Lebensversicherung

Kapital-Lebensversicherung (bis 2004 abgeschlossen; zu 88 %)

Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (bis 2004 abgeschlossen; zu 88 %)

Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht (bis 2004 abgeschlossen)  
Bei Ehegatten ergibt sich der Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge  Werden zusätzlich Beiträge zu einer Basisrentenversicherung geleistet, erhöht sich ggf. der höchstmögliche Sonderausgabenabzugsbetrag 
Zusätzliche private Altersvorsorge (sog. Riester-Rente; § 10a EStG)  Zusätzlicher Sonderausgaben-Höchstbetrag 2008: 2.100 € jährlich, falls dieser günstiger ist als die Altersvorsorgezulage

Ehegatten erhalten jeweils den Höchstbetrag, wenn ein Vorsorgevertrag auf den eigenen Namen besteht 
Zusätzlicher Sonderausgaben-Höchstbetrag 2008: 2.100 € jährlich, falls dieser günstiger ist als die Altersvorsorgezulage

Ehegatten erhalten jeweils den Höchstbetrag, wenn ein Vorsorgevertrag auf den eigenen Namen besteht 


Selbständige, die ihre Höchstbeträge bei den Vorsorgeaufwendungen nicht ausschöpfen, können den Abschluss einer Rürup-Police überdenken. Das lohnt sich insbesondere für Personen ab dem 60. Lebensjahr, da sie anschließend sofort eine Rente aus der Einmalzahlung erhalten können, die bei Rentenbeginn im Jahr 2009 nur zu 58 % als nach § 22 EStG zu versteuern ist.



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