Abgeltungssteuer

Der Countdown läuft: Am 01. Januar 2009 tritt die Abgeltungssteuer in Kraft, doch noch nicht alle Anleger sind für die Veränderungen gerüstet. Der neue Anwendungsbereich führt zur Besteuerung aller laufenden Erträge (Zinserträge, Dividenden...) und aller Wertzuwächse (Gewinne aus Veräußerung von Aktien,…) aus Kapitalvermögen.

Ab 01.Januar 2009 gilt grundsätzlich ein einheitlicher Einkommensteuersatz von 25 % („Abgeltungssteuer“) zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie private Veräußerungsgewinne. Die Gesamtbelastung beträgt dann 28 %, wird durch die Banken einbehalten und an den Fiskus abgeführt.

Für Wertzuwächse aus Papieren, die nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft werden fällt die bisherige Freigrenze für Spekulationsgewinne von € 512 und die Spekulationsfrist von 1 Jahr weg, so dass in Zukunft alle realisierten Wertzuwächse von Wertpapier-Investments (Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne) besteuert werden.
Der Sparerfreibetrag von € 750 (Ledige) / € 1.500 (Verheiratete) fällt weg und wird durch einen Sparerpauschbetrag von € 801/ € 1602 ersetzt. Höhere Werbungskosten sind dann nicht mehr ansetzbar. Ein Freistellungsauftrag ist weiter möglich, ebenso schützt auch die Nichtveranlagungsbescheinigung weiterhin vor dem Steuerabzug. Schließlich fällt auch das Halbeinkünfteverfahren bei Dividenden weg.

Verlustberücksichtigung
Mit der Einführung der Abgeltungssteuer wird die Verrechnung von Verlusten bei Einkünften aus Kapitalvermögen eingeschränkt, diese sind künftig nicht mehr mit anderen Einkünften (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb) verrechenbar. Möglich sind nur noch der eingeschränkte horizontale Verlustausgleich und der Verlustvortrag (kein Rücktrag mehr).
Hierzu wird ein allgemeiner „Verlustverrechnungstopf“ für jeden Anleger bei seiner Bank geführt (z.B. wegen gezahlter Stückzinsen / Zwischengewinne). Diese Beträge sind mit künftigen Kapitaleinkünften verrechenbar.
Eine Ausnahme bildet der besondere „Verlustverrechnungstopf“ für Verluste aus Veräußerungen von Aktien, die ab 2009 erworben werden: diese sind nur mit künftigen Gewinnen aus Aktien verrechenbar.

Methoden zur Besteuerung von Kapitalerträgen
Zwar gilt grundsätzlich die Abgeltungssteuer, jedoch gibt es noch 2 weitere Methoden zur Besteuerung von Kapitalerträgen.
So gilt der reguläre progressive Einkommensteuertarif mit Steuersätzen zwischen 15-42% (45% bei Reichensteuer) beispielsweise dann, wenn ein mehr als 10 % an einer GmbH-Beteiligter ein Gesellschafterdarlehen an die GmbH gibt und hierfür Zinsen erhält. Es gelten dann aber auch die allgemeinen Regeln zum Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug, d.h. evtl. Refinanzierungskosten für das Darlehen bei der Hausbank können – sofern marktüblich – voll abgezogen werden.
Sorgfältig sollte insbesondere die Antragsveranlagung zum regulären Einkommensteuertarif geprüft werden, wenn das zu versteuernde Einkommen unter € 15.000 (Ledige) und unter € 30.000 (Verheiratete) liegt, denn dann gibt es mit der Steuererklärung Abgeltungssteuer vom Fiskus zurück.

Teileinkünftebesteuerung
Die Teileinkünftebesteuerung ersetzt in Ausnahmefällen das bisherige Halbeinkünfteverfahren. Bei der Teileinkünftebesteuerung ist insbesondere auf das Optionsrecht für Käufer von GmbH-Beteiligungen hinzuweisen, die in der Vergangenheit hierfür einen Kredit zum Anteilskauf aufgenommen haben. Hier sind unter Umständen Schuldzinsen sonst nicht mehr abzugsfähig. Bei der Teileinkünftebesteuerung sind vom Gewinn 40 % steuerfrei, 60% sind steuerpflichtig (bisher 50:50), Betriebsausgaben / Webungskosten zu 60 % abzugsfähig sowie Verluste auch mit anderen Einkunftsarten ausgleichfähig.

Die Hauptanwendungsfälle der 3 Methoden zur Besteuerung von Kapitalerträgen sind hier dargestellt.


1. Pauschalsteuersatz von 25 %  2. Regulärer ESt-Tarif  3. Teileinkünfte-Besteuerung 
Zinserträge
Dividenden
Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Anschaffung nach 31.12.2008
Zertifikate (Sonderregelung) 
Zinsen aus Gesellschafterdarlehen > 10 % Beteiligung
Zinsen Nahestehender
Zinsen bei back to back-Finanzierung
Zinserträge, die zu einer anderen Einkunftsart gehören
(z. Gewerbebetrieb) 
Dividenden aus Kapitalanteilen im Betriebsvermögen und ggf. Privatvermögen
Veräußerungsgewinne aus Kapitalanteilen im Betriebsvermögen
Gewinne iSd § 17 EStG ab 1 % 


Gestaltungshinweise zum Jahresende
Folgende Hinweise sollten Sie mit Ihrem Steuerberater erörtern: Produktlösungen z.B. Aktienfonds, Dachfonds, die vor dem 01. Januar 2009 gekauft werden, unterliegen dem „alten Steuerrecht“ und damit nach einer Haltedauer von mehr als 12 Monaten keiner Veräußerungsgewinnbesteuerung.
Bei GmbHs ist in 2008 eine Vorabausschüttung zu prüfen, da ab 2008 bereits der niedrigere Körperschaftsteuersatz von 15% und gleichzeitig noch das Halbeinkünfteverfahren gilt.
Bei einem Steuersatz über 25% sollte die Zinsverlagerung auf 2009 oder später erfolgen.

NV-Bescheinigung, um Abgeltungsteuer zu vermeiden
Wird einer Bank, Sparkasse oder einem sonstigen Finanzdienstleister ein Freistellungsauftrag erteilt, unterbleibt ab 2009 der Abzug der Abgeltungsteuer für Kapitalerträge bis zu 801 Euro (Ehegatten: 1.602 Euro). Bis zu diesem Betrag können die Kapitalerträge ohne Steuerabzug ausgezahlt werden. In bestimmten Fällen besteht aber auch darüber hinaus die Möglichkeit, Kapitalerträge ohne Steuerabzug ausgezahlt zu bekommen, und zwar dann, wenn neben den Kapitalerträgen keine anderen nennenswerten Einkünfte vorhanden sind. Sofern aufgrund der Einkünfte nämlich nicht zu erwarten ist, dass eine Veranlagung zur Einkommensteuer erforderlich wird, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt und der Bank, Sparkasse oder dem sonstigen Finanzdienstleister vorgelegt werden (§ 44a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 EStG).
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung wird dann erteilt, wenn das Einkommen den Grundfreibetrag von 7.664 Euro (Ehegatten: 15.329 Euro) voraussichtlich nicht übersteigt. Das kann z. B. bei Kindern der Fall sein, die noch nicht über eigenes Erwerbseinkommen verfügen.



Abgabe von Speisen und Getränken Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben