Investitionsabzugsbetrag

Beträgt das Eigenkapital Ihres Betriebes zum Schluss dieses Jahres (bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2007/2008) nicht mehr als € 235.000 oder erzielen sie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung) ein Ergebnis von nicht mehr als € 100.000, können Sie für neue oder auch gebrauchte bewegliche abnutzbare Anlagegüter, die Sie in den nächsten drei Jahren anzuschaffen oder herzustellen beabsichtigen, einen sog. Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich im Jahr 2008 geltend machen. Höchstens abzugsfähig sind € 200.000. Der Investitionsabzugsbetrag kann aber nur für Wirtschaftsgüter beansprucht werden, die zu mindestens 90 % für den Betrieb genutzt werden. Das bedeutet, dass idR die Anschaffung eines Pkw’s ausscheidet. Wird später die Investition durchgeführt, kann steuermindernd eine Übertragung des gebildeten Investitionsabzugsbetrages auf die Investitionskosten erfolgen.

Im Rahmen Ihrer Steuerplanung sollten Sie jedoch beachten, dass bei einer Nichtdurchführung der Investition, für die Sie den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen haben, es zu einer rückwirkenden Streichung im Jahr seiner Bildung kommt. Die ursprüngliche Steuerersparnis wird dann nebst Zinsen zurückgefordert.

Aufgrund des „Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ werden die Grenzen von € 235.000 auf € 335.000 bei bilanzierenden Gewerbetreibenden und Selbstständigen für 2009 und 2010 erhöht, bei der Landwirtschaft wird der Wirtschaftswert um € 50.000 angehoben. Für Überschussrechner gilt ein maximaler Gewinn von € 200.000.

Die Größenmerkmale gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2008 enden und vor dem 01.01.2011 beginnen.



Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer Kfz-Steuer