Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne

Eine günstige Besteuerung lässt sich auch dadurch erreichen, dass Gewinne nicht entnommen werden. Sie können dann beantragen, den stehen gelassenen Gewinn anteilig oder in voller Höhe mit einem Steuersatz von knapp unter 30 % zu versteuern. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt wird.

Die Steuerbegünstigung ist allerdings nur dann lohnend, wenn diese längerfristig nicht entnommen werden und Sie persönlich einer hohen steuerlichen Belastung unterliegen, also im Höchststeuersatz liegen. Kommt es nämlich in einem späteren Jahr zu Entnahmen, die die Summe des auf Sie entfallenden Gewinnanteils und der von Ihnen getätigten Entnahmen übersteigen, löst dies eine Nachsteuer von 26,375 % auf den übersteigenden Betrag aus. Die gilt auch dann, wenn sie noch über Gewinnrücklagen verfügen, die gebildet wurden, bevor erstmals die begünstigte Besteuerung beantragt wurde; aus fiskalischen Gründen gelten zuerst die begünstigt besteuerten Beträge als entnommen. Es ergibt sich eine Gesamtsteuerlast von 49,8 %, die sogar höher ist als die sog. Reichensteuer von 47,5 % für Einkommen über € 250.000 (€ 500.000 bei Zusammenveranlagung).



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