Möglichkeiten der Gewinnverlagerung

Alljährlich wiederkehrende Standardmaßnahmen zur Einkünfteverlagerung sind stichpunktmäßig nachfolgend aufgeführt:


Gestaltungsalternativen

Vorziehen von Investitionen

Vorziehen von Aufwendungen

Hinausschieben von Erträgen

Ausgleich drohender Überentnahmen

Nutzung von Steuervergünstigungen



Vorziehen von Investitionen

Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Anschaffung von Sammelposten-Wirtschaftsgütern

Anschaffung von aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgütern



Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern:
Seit dem 01.01.2008 ist der Sofortabzug geringwertiger Wirtschaftsgüter bei den Gewinneinkünften neu geregelt.
Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit müssen Wirtschaftsgüter bis zu € 150 (netto) bei Anschaffung seit dem 01.01.2008 sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das ist unabhängig davon, ob der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt wird.

Die AHK von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind im Wirtschaftsjahr

der Anschaffung / Herstellung,

der Einlage oder

der Eröffnung des Betriebs



in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn der Wert € 150 €uro (netto) nicht übersteigt.
Als steuermindernde Maßnahme sollte im Jahr 2008 der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) bei voraussichtlichen Anschaffungskosten bis € 250 in Anspruch genommen werden.

Anschaffung von Sammelposten-Wirtschaftsgütern:
Ein Sammelposten ist zu bilden, wenn der Wert zwischen € 150,01 und € 1.000,00 (netto) liegt. Der Ausweis aller in einem Jahr zugegangener Wirtschaftsgüter ist in einem Sammelposten (Pool) vorzunehmen. Eine Einzelerfassung und Bewertung entfällt. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den folgenden 4 Wirtschaftsjahren mit jeweils 1/5 aufzulösen.

Anschaffung von aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgütern:
Die degressive AfA (§ 7 Abs. 2 EStG a. F.) wurde mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 abgeschafft. Für ab dem 01.01.2008 angeschaffte Wirtschaftsgüter ist nunmehr nur noch eine lineare AfA oder eine AfA nach Maßgabe der Leistung (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG n. F.) möglich.
Hinweis: Aufgrund des von der Bundesregierung vorgeschlagenen „Konjunkturpaketes“ wird die degressive Abschreibung in den Jahren 2009 und 2010 wieder eingeführt. Sie soll sich auf das 2,5-fache der linearen Abschreibung, höchstens auf 25 % belaufen.
Die Leistungs-AfA kann bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, statt der linearen AfA, angewendet werden.

Voraussetzungen sind:

bewegliches Anlagevermögen - nur für bewegliches Anlagevermögen ist eine Leistungs-AfA möglich.

Wirtschaftliche Begründetheit - die Leistungs-AfA muss begründet sein.

Nachweispflicht - der Steuerpflichtige muss den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang nachweisen.



Vorziehen von Aufwendungen

Instandhaltungsmaßnahmen

Werbemaßnahmen

Fortbildungsmaßnahmen

Zahlung von Gratifikationen an Mitarbeiter

Vornahme von Teilwertabschreibungen

Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten

Bei 4-III-Rechnern - Vorauszahlungen von betrieblichen Investitionen



Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen ist der 10-Tages-Zeitraum zu beachten.

Teilwertabschreibungen können nur bei "voraussichtlich dauernden Wertminderungen" vorgenommen werden (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG).


Hinausschieben von Erträgen

Hinausschieben der Leistungsvollendung

Hinausschieben von Verkäufen

Abnahme durch den Vertragspartner erst im kommenden Jahr

Verschiebung von Anlagenverkäufen

Bei 4-III-Rechnern - Rechnungserstellung erst in der Folgeperiode



Ausgleich drohender Überentnahmen:
Bei Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften ist zu prüfen, ob die Einschränkung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs in Höhe von 6 % der sog. Überentnahmen durch folgende Maßnahmen vermieden werden kann:

Entnahmestop

Einlage von Geld oder Sachwerten, auch in das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers



Nutzung von Steuervergünstigungen

Antrag auf Investitionsabzugsbetrag

Antrag auf begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne

Übertragung stiller Reserven



Antrag auf Investitionsabzugsbetrag (siehe B. 5):
Die Gewinnminderung erfolgt durch einen außerbilanziellen gewinnmindernden Abzug.

Antrag auf begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne (siehe B. 6):

Auf Antrag kann im Jahr 2008 der Thesaurierungssteuersatz von 28,25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag 29,8 %) für den nicht entnommenen Teil des Gewinns der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit je Betrieb oder Mitunternehmeranteil in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung ist, dass der Gewinn durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG) ermittelt wird. Bei Mitunternehmeranteilen muss der Steuerpflichtige zu mehr als 10 % am Gewinn beteiligt sein oder es muss ihm mehr als € 10.000 Gewinnanteil zugerechnet werden.

Der Antrag ist beim Wohnsitzfinanzamt im Rahmen der Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stellen. Er kann bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids für das Folgejahr noch zurückgenommen oder geändert werden.

Liegt der Saldo Entnahmen/Einlagen in den Folgejahren über dem Gewinn(-anteil), liegt eine Entnahme der zuvor thesaurierten Gewinne vor ("Überentnahme"). In der Höhe der "Überentnahme" entsteht ein Nachversteuerungsbetrag, der mit 25 % - zzgl. SolZ 26,38 % - nach zu versteuern ist.

Wie können Verlustvorträge insbes. beim Unternehmer rechtzeitig genutzt werden?



Rettung von Verlustvorträgen

Verlustnutzung nach dem Erbfall

Nutzung von Bilanzierungswahlrechten

Wechsel zur Bilanzierung

Verletzung von Behaltefristen

Wahlrecht bei Betriebseinbringung/Umwandlung (?)



Verlustnutzung vor dem Erbfall

Realisierung stiller Reserven durch Verkauf/Entnahme

Wahlrecht bei Betriebseinbringung/Umwandlung

(Teil-)entgeltliche Betriebsübergabe

Betriebsaufgabe

Aufwandsverlagerung

Heiratspolitik





Kindergeld Offenlegung des Jahresabschlusses 2008